§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hoheneggelsen von 1892 e. V.“ Er hat seinen Sitz in Hoheneggelsen und ist unter Nr. 11 V.R. 944 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Kreissportbundes Hildesheim und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen diese Angelegenheiten selbst.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports und der Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen, Wettkämpfe und Leistungen auf der Grundlage des Amateurgedankens, sowie die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Alle Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (Pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Der Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Minder- jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern: Aktive, Passive, Kinder, Jugendliche und Ehrenmitglieder.
- Kinder und Jugendliche können Einzelmitglied sein oder im Rahmen einer Familienmitgliedschaft dem Verein angehören.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird auf der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und mit 2/3 Mehrheit abgestimmt.
- Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- im Rahmen des Vereinszweckes an den Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen und Anträge und Eingaben an den Vorstand einzureichen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
- den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm bestellten Organen in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter, Übungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegen- heiten Folge zu leisten,
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
- auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen,
- den Verein nach außen hin würdig zu vertreten und das Ansehen des Vereins fördern.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt, der nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zuvor erklärt ist,
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
drei Monate mit dem Entrichten der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. - durch Ausschluss (§9, Absatz 2).
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
§ 9 Strafen
- Zur Abmahnung von Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre
- Durch Anhörung des Ältestenrates können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen aus– wirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 10 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge
- Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Zusatzbeiträge werden vom Vorstand der Höhe nach berechnet und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt.
- Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Zusatzbeiträge können für Sportarten erhoben werden, wenn die Kosten für eine Sportart einen größeren Finanzbedarf benötigen, der mit regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Zusatzbeiträge werden vom Vorstand beschlossen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang im Schaukasten und auf der Internetseite des Vereins. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Nicht im Gemeindegebiet wohnende Mitglieder werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederver- sammlung entsprechend. - Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingegangen sein.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden, bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere Zuständig für:
-Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
-Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
-Bericht der Kassenprüfer,
-Entlastung des Vorstandes,
-Wahlen der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
-Genehmigung des Haushaltplans,
-Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag),
-Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
-Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter geleitet; der Vorstand ist berechtigt, ggf. ein anderes Vorstandsmitglied mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: • Ort und Zeit der Versammlung, • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter,
• die Protokollführerin/der Protokollführer,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
• die Beschlussfassungen.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehren- mitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der:
• 1. Vorsitzenden,
• 2. Vorsitzenden,
• 3. Vorsitzenden.
• Geschäftsführer/in,
• Schatzmeister/in.
- Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. (Wechselweise 1. Vorsitzende, 3. Vorsitzende und Geschäftsführer/in; im Jahr darauf 2. Vorsitzende und Schatzmeister/in) Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgaben und Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. (Vertretungsorgan §26 BGB und Geschäftsführungsorgan §27 Abs. 3 BGB). Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende vertreten.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung des jährlichen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
• Entscheidung über das Hinzukommen oder den Wegfall einer Sportart und deren Zuordnung in eine vorhandene oder neue Abteilung.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der:
• stellvertr. Kassenwart/Kassenwartin,
• Jugendwart/Jugendwartin,
• Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin,
• Jugendleiter/Jugendleiterin der Abteilungen.
- Der erweiterte Vorstand wird für 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Aufgaben und Zuständigkeit des erweiterten Vorstands Er ist für funktionellen Ablauf im sportlichen Bereich zuständig Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
• die Führung der Abteilung mit Unterstützung der Jugendleiter,
• die Einberufung von Abteilungsversammlungen (mind. eine pro Jahr),
• das Budget der Abteilung planen,
• den sportlichen Ablauf sicherstellen,
• die Betreuung der Übungsleiter,
• die Betreuung der gesamten Vereinsjugend,
• Verwaltung des Inventars der Abteilung,
• Vertretung der Abteilung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds kommissarisch einsetzen. Vereinsmitglieder, die verhindert sind an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können zu Vorstands- mitgliedern gewählt werden, wenn sie dem Geschäftsführenden Vorstand dies schriftlich erklären.
§ 14 Kassenprüfer
- Zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.
- Den beiden Kassenprüfer obliegt die Prüfung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind mindestens einmal am Ende des Jahres durchzuführen.
§ 15 Der Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Er soll zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand vermitteln und schlichten. Er unterstützt und berät den Vorstand bei Ausschlussverfahren.
- Die Mitglieder des Ältestenrates sollen das 30. Lebensjahr überschritten haben und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu er lassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere verbindliche Ordnungen erlassen.
§ 17 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Auf- gaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
- Als Mitglied von Verbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse, sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personen- bezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 18 Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften nach § 31a BGB
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Söhlde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, jugendsportliche Zwecke der Ortschaft Hoheneggelsen zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 02.03.2012 in Hoheneggelsen einstimmig beschlossen worden.
TuS Hoheneggelsen
Der Vorstand
Hier können Sie die Satzung als PDF-Dokument herunterladen.